5.4.5 Beizuf?gende Unterlagen

5.4.5 Beizuf?gende Unterlagen

Eine wesentliche Determinante des Aufwands einer Unternehmensgr?ndung sind die einer Gewerbeanmeldung oder einem Erlaubnisantrag beizuf?genden Unterlagen. Ein Teil dieser Unterlagen ? z.B. der Personalausweis oder ein Zeugnis ? liegt dem Gr?nder bereits vor und kann im ung?nstigsten Fall per Scan in einem Portal hochgeladen oder einer E-Mail beigef?gt werden. F?r die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in die Handwerksrolle gilt dies auch. F?r die Makleroder Apothekenbetriebserlaubnis muss der Gr?nder jedoch erst noch mehr oder weniger aufwendig andere Unterlagen beantragen. So k?nnen f?r die Beantragung einer Maklererlaubnis bis zu sechs weitere Antr?ge f?r die folgenden Bescheinigungen notwendig werden:

Noch umfangreicher als bei der Maklererlaubnis sind die Unterlagen zur Beantragung einer Apothekenbetriebserlaubnis. In der Erfassung wurden insgesamt 24 verschiedene Nachweise, Bescheinigungen und Erkl?rungen gez?hlt. Allerdings sind davon ebenfalls nur sechs wiederum bei einer Beh?rde zu beantragen:

Die H?ufigkeit, mit der die einzelnen Bescheinigungen verlangt werden, variiert ebenso wie die Zahl der Bescheinigungen, die die jeweilige Kommune verlangt. W?hrend einigen bayerischen Erlaubnisbeh?rden das F?hrungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister gen?gen, m?ssen Gr?nder in anderen Kommunen alle sechs Bescheinigungen vorlegen. Die Beweggr?nde einer Erlaubnisbeh?rde, einzelne Unterlagen zu verlangen oder eben auch davon abzusehen, sind zwar in der Theorie erkl?rbar, auf Basis der Stichprobe aber nur bedingt nachvollziehbar. So verlangen Sachbearbeiter zus?tzliche Unterlagen, wenn sie andernfalls f?rchten, ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen zu k?nnen oder nicht rechtskonform zu handeln (Schorn 2012). Die Gewerbeordnung legt mit den in ? 34c Abs. 2 genannten Versagungsgr?nden der Beh?rde das F?hrungszeugnis, den Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nahe. Dennoch bleibt der Verwaltung ein Ermessensspielraum, womit sie sowohl mehr als auch weniger Unterlagen verlangen kann. Tats?chlich unterscheiden sich die Verwaltungsvorschriften der L?nder zur Durchf?hrung des ? 34c GewO, die selbst die in der Gewerbeordnung bereits nahegelegten Unterlagen nicht immer vollst?ndig nennen. Der Sachbearbeiter einer Ordnungsbeh?rde legte in einem der Interviews dar, dass die Kommune die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nicht einfordert, weil sie nur Dokumente verlangte, die sich aus einer Vorschrift ergeben. Allerdings ergibt sich die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nicht nur aus der Gewerbeordnung, sondern wird auch in der Verwaltungsvorschrift des betreffenden Bundeslandes explizit genannt. Umgekehrt verlangt die Kommune eines anderen Bundeslandes drei ?ber die in der Verwaltungsvorschrift des Landes genannten Unterlagen hinaus.

Die Unterschiede im Umfang der zur Apothekenbetriebserlaubnis verlangten Unterlagen lassen sich zum Teil durch Landesrecht erkl?ren, vor allem, wenn ein Landesamt als Erlaubnisbeh?rde fungiert. Tats?chlich verlangen nicht alle Bundesl?nder eine Baugenehmigung, sondern begn?gen sich mit einer Beschreibung der R?ume. Des Weiteren war die Bescheinigung der Zuverl?ssigkeit durch die Apothekerkammer nicht erforderlich, wenn die Kammer selbst f?r die Erlaubnis zust?ndig ist.

Ein Hemmnis f?r die digitale Unternehmensgr?ndung, das in der Stichprobe vor allem die Apothekenbetriebserlaubnis, aber in einem Fall auch die Handwerkskarte betrifft, ist das Verlangen beglaubigter Dokumente. In 90 % der F?lle musste ein Apotheker seine Approbation pers?nlich oder in beglaubigter Form vorlegen, und in einem Fall verlangte sogar die Handwerkskammer bei Beantragung per Briefpost den Qualifikationsnachweis in beglaubigter Form.

Zur Reduktion des Umfangs der zu beantragenden Unterlagen steht den Erlaubnisbeh?rden neben dem Verzicht auf selbige die M?glichkeit offen, die gew?nschten Unterlagen ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Von dieser M?glichkeit machen die Industrieund Handelskammern bei Beantragung ?ber den EA Schleswig-Holstein, die Stadt Hamburg und die Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen Gebrauch. Dar?ber hinaus kann der Gr?nder prinzipiell den EA beauftragen, Bescheinigungen einzuholen. Direkt online ?ber ein Portal war dies jedoch nur in Brandenburg m?glich. Am weitesten geht Hamburg, wo die Stadt auf Wunsch alle verlangten Unterlagen in Form des F?hrungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister sowie der Bescheinigung in Steuersachen f?r den Gr?nder einholt. Hier kommt Hamburg zupass, dass die Stadt nicht nur Meldebeh?rde f?r die Einholung des F?hrungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister ist, sondern als Bundesland auch die Hoheit ?ber die Finanzbeh?rden hat. Allerdings erfolgt die Beantragung nicht digital, sondern rein analog per Briefpost.