5.4.2 Authentifizierung und Versand

5.4.2 Authentifizierung und Versand

Um das Angebot eines Portals nutzen zu k?nnen, muss der Gr?nder an irgendeiner Stelle des Verfahrens seine Identit?t erkl?ren. Bei einer Gewerbeanmeldung gen?gt dazu oftmals eine einfache Versicherung, so dass sich ein Teil der Portale auch ohne Zugangsdaten nutzen lassen. Andere Portale erm?glichen optional oder verlangen ausschlie?lich eine Authentifizierung mittels Benutzername und Passwort oder die Anmeldung an einem B?rgerkonto bzw. mit der eID des neuen Personalausweises:

Den Mystery Shoppern offenbarten sich unabh?ngig von der Art des Portals unterschiedliche Authentifizierungsformen. Auffallend ist lediglich, dass den Mystery Shoppern in den Bundesl?ndern, in denen der EA f?r das Portal zust?ndig ist, keine Anmeldung ?ber die eID oder ein B?rgerkonto angeboten wurde.

Die geringe Bedeutung, die die eID und das B?rgerkonto in den Gr?ndungen der Mystery Shopper hatten, ist insofern problematisch, als dass in den Gespr?chen alle dazu befragten Interviewpartner angaben, dass die eID bzw. das damit angemeldete B?rgerkonto das pr?ferierte Instrument zur Authentifizierung sei. Grunds?tzlich lie?e sich so auch einer rechtlich verlangten Schriftform nachkommen, wobei allerdings nicht immer Einigkeit bzw. Sicherheit ?ber eine eventuelle Schriftformerfordernis sowie das erforderliche Niveau der Authentifizierung besteht:

  • W?hrend die Mitarbeiter in den Verwaltungen in der Regel bei der Beantragung einer Erlaubnis nach ? 34c GewO von einer Schriftformerfordernis ausgehen, ist beim EA Schleswig-Holstein eingangs der Beantragung der Erlaubnis zu lesen: ?Mangels Schriftformerfordernisses und Formularzwangs ist die elektronische Beantragung rechtswirksam und ausreichend.?
  • Die f?r Digitalisierung zust?ndige Stelle einer Gemeinde berichtete, dass in den Fachbereichen eine Verunsicherung dar?ber best?nde, ob die eID unter Beachtung des ? 126a BGB als Schriftformersatz gen?gt. Aus diesem Grund verlangt die Gemeinde f?r einzelne Antr?ge eine qualifizierte elektronische Signatur.

Eine starke Authentifizierung erscheint nicht zuletzt deshalb sinnvoll, weil f?r eine medienbruchfreie ?bermittlung nicht nur die Erfassung, sondern auch der Versand elektronisch erfolgen muss. Wie zu erwarten, mussten die Mystery Shopper, die ein Portal ohne Zugangsdaten nutzten, einen Teil der Gewerbeanmeldungen letztlich dann doch per Briefpost oder mittels einer am Ende des Verfahrens vorzunehmenden Authentifizierung versenden. ?berraschend in Abbildung 46 sind allerdings erstens der hohe Anteil der Meldungen, die tats?chlich ohne weitere Authentifizierung vorgenommen werden konnten und zweitens die F?lle, in denen der Mystery Shopper trotz Anmeldung mittels eID oder Nutzerkonto zum postalischen Versand oder nochmaligen Authentifizierung aufgefordert wurde.

Im Rahmen der Qualit?tssicherung haben sich zwei m?gliche Ursachen dazu offenbart:

  • Eine Gemeinde bewirbt bereits das vom Land bereitgestellte B?rgerkonto mit Authentifizierung per eID und nutzt auch zur Gewerbeanmeldung die digitale Erfassungsmaske, die ebenfalls vom Land angeboten wird, hat aber die Authentifizierung f?r die Gewerbeanmeldung mittels des B?rgerkontos noch nicht fertig implementiert, so dass am Ende des Prozesses der Gr?nder zum Ausdrucken der Gewerbeanmeldung aufgefordert wird.
  • Eine andere Gemeinde hat ein eigenes Portal mit Authentifizierung per eID bzw. B?rgerkonto implementiert, verweist zur Gewerbeanmeldung aber auf das Landesportal, zu dem sich der Gr?nder dann nochmals mit seinem B?rgerkonto anmelden muss.

In den wenigen F?llen, in denen eine Erlaubnis nicht direkt im Portal zur Gewerbeanmeldung, sondern gesondert in einem Portal beantragt wurde, konnten die Mystery Shopper mit der jeweils gew?hlten Form der Authentifizierung den Antrag dann auch ohne weitere Authentifizierung versenden. Ausgenommen davon sind die Bauantr?ge, die in jedem Fall nur per Briefpost ?bermittelt oder pers?nlich abgegeben werden durften.

Bleibt die Frage, wie die Antr?ge zum Erhalt der Bescheinigungen, die einem Erlaubnisantrag beizuf?gen sind und vom Gr?nder selbst besorgt werden m?ssen, versendet werden k?nnen. Abbildung 47 zeichnet dazu ein deutliches Bild:

Die Mystery Shopper besorgten die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis in der Regel ?ber das Gemeinsame Vollstreckungsportal der L?nder, das auch hinl?nglich kommuniziert wird. Mit deutlichem Abstand folgt die Flurkarte, die zumindest f?r einige Gemeinden schon online beantragbar ist, wobei hier zum Teil die Gemeinden selbst und zum Teil Landes?mter zust?ndig sind. Alle anderen Bescheinigungen ? mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts der Stadt Baden-Baden, die ?ber das Portal der Stadt beantragt werden kann ? k?nnen allenfalls informell per E-Mail oder Telefon, meistens jedoch nur per Briefpost oder pers?nlich beantragt werden.

Abschlie?end geh?rt zum Versand auch die R?ck?bermittlung der Bescheinigung bzw. der Erlaubnis. Mit Ausnahme der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ?ber das Vollstreckungsportal, die immer als PDF-Datei ?bermittelt wird, stellen elektronische Bescheinigungen und Erlaubnisse noch die Ausnahme dar. M?glich ist, dass die Beh?rden hier aus Angst vor Fehlern auf den elektronischen Versand lieber verzichten. So sah zumindest die Sachbearbeiterin einer Ordnungsbeh?rde in den Gespr?chen bei dem elektronischen Versand gesiegelter Dokumente noch einen Kl?rungsbedarf. Dennoch konnte bei der Erfassung festgestellt werden, dass der EA in Hessen und die Stadt Hamburg den Gewerbeschein bereits als PDF-Datei versenden. Auch die Flurkarte wird da, wo sie auch elektronisch beantragt werden kann, als PDF-Datei angeboten.