5.4.1 Angebote zur elektronischen ?bermittlung

5.4.1 Angebote zur elektronischen ?bermittlung

Obwohl vorrangig Gemeinden in die Stichprobe der Erfassung eingegangen sind, auf deren Seiten zumindest eine M?glichkeit zur elektronischen Gewerbeanmeldung existiert, fanden die Mystery Shopper dennoch in mehr als einem F?nftel der Gemeinden kein entsprechendes Angebot. Zum Teil ist dies darin begr?ndet, dass die Gemeinden tats?chlich keine elektronische Anmeldung anbieten (vgl. Kapitel 4.1.7), zum Teil ? wie in Kapitel 5.1.1.2 bereits erl?utert ? in der mangelnden Erkennbarkeit der Angebote.

Ein weiterer ? in Abbildung 43 allerdings nicht zum Ausdruck kommender ? Grund, warum in Brandenburg eine Anmeldung nicht elektronisch erfolgen konnte, betrifft spezielle erlaubnispflichtige Gewerbe. Denn grunds?tzlich k?nnen Gr?nder ihr Gewerbe ?ber den EA elektronisch anmelden, wobei sie in der Erfassungsmaske wie ?blich ihre T?tigkeit angeben m?ssen. Im Fall des Apothekers jedoch stellt das Portal fest, dass die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis nicht ?ber das Portal zu beantragen ist, weshalb das Portal den Gr?nder zur Unternehmensgr?ndung einschlie?lich Gewerbeanmeldung an die zust?ndige Gemeinde verweist.

Im Rahmen der Qualit?tssicherung ist zudem aufgefallen, dass in f?nf F?llen zwar ein Portal, das eine elektronische Anmeldung suggerierte, angeboten wurde, dem Gr?nder nach Anmeldung dennoch nur die M?glichkeit einer Anmeldung der Briefpost zur Verf?gung stand. Au?erdem berichteten zwei Mystery Shopper von toten Links zum offerierten Portal (s.a. Kapitel 4.1.6).

W?hrend der hohe Anteil elektronischer Angebote zur Gewerbeanmeldung in Abbildung 43 schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass die Stichprobe der Gemeinden nach der Existenz eines solchen Angebots erstellt wurde, folgt die H?ufigkeit des Angebots einer elektronischen Erlaubnisbeantragung schon wieder eher dem Zufall, nicht zuletzt weil die Zust?ndigkeiten oftmals nicht bei der Gemeinde liegen.

In jeweils 17 F?llen konnte die Eintragung in die Handwerksrolle sowie die Beantragung einer Erlaubnis nach ? 34c GewO direkt ?ber das Portal zur Gewerbeanmeldung mitbeantragt werden. Bei den verbleibenden in Abbildung 44 dargestellten F?llen sind Angebote zur elektronischen Beantragung entweder gar nicht vorhanden oder eher selten und beschr?nken sich mit wenigen Ausnahmen auf die Dienste der Landesportale. Die einzige in der Stichprobe gefundene Erlaubnisbeh?rde mit einem eigenen elektronischen Angebot ist die Handwerkskammer f?r Unterfranken, in deren Portal die Gr?nder die Eintragung in die Handwerksrolle online vornehmen k?nnen.

Selbst wenn die Kommune dem Gr?nder das Angebot des Landes zur Verf?gung stellt, zeigen sich mitunter die schon in den vorangegangenen Kapiteln erw?hnten Vorbehalte der Erlaubnisbeh?rde. Z.B. f?hren die St?dte Darmstadt und Frankfurt a.M. auf ihren Seiten den Link zum EA Hessen, weisen aber in der Seite zur Erlaubnis au?erdem darauf hin, dass das pers?nliche Erscheinen zwingend notwendig ist.

Einen Sonderfall schlie?lich kann der Bauantrag darstellen. So darf der Gr?nder etwa in Hamburg das Bauantragsverfahren zwar selbst online durchf?hren, muss aber im Verfahren einen qualifizierten Entwurfsverfasser benennen (s.a. Kapitel 5.5.5).