5.1.2 Die Inhalte der Seiten

5.1.2 Die Inhalte der Seiten

Sofern nun der Gr?nder die Seiten zur Gewerbeanmeldung gefunden hat, stellt sich im n?chsten Schritt die Frage, wie hilfreich die ermittelten Informationen sind. Denn schlie?lich soll der Gr?nder seine Anmeldung vollst?ndig ?ber das Internet abwickeln, wozu er aber eben auch dort die notwendigen Ausk?nfte zur Verf?gung haben muss. Einige, vor allem kleinere Gemeinden stellen jedoch lediglich einen Link zum Portal des Landes zur Verf?gung. Von den 20 in Abbildung 26 in der rechten H?lfte aufgef?hrten Gemeinden haben zwar acht noch eine weitere Seite mit Inhalten zur Gewerbeanmeldung, 12 allerdings verzichten vollst?ndig auf eine Seite mit eigenen Inhalten.

Die Gespr?chspartner aus den interviewten Kommunen stehen der Zentralisierung von Informationen ambivalent gegen?ber. Auf der einen Seite wird die Entlastung gesehen, wenn Doppelarbeit vermieden wird. Auf der anderen Seite sind die Kommunen aus mehreren Gr?nden skeptisch:

  • Die Gemeinde respektive der Kreis ist nach den Erfahrungen der Interviewpartner f?r den B?rger der erste Anlaufpunkt zur Einholung von Informationen ?ber eine Verwaltungsleistung. Daher sollte die Seite der Kommune zumindest die grundlegenden Informationen zur Verf?gung stellen.
  • Die Inhalte auf den Seiten der Kommune m?ssen mit denen des Landesportals verzahnt sein, um Vollst?ndigkeit und Konsistenz zu gew?hrleisten, womit aber auch ein gewisser Aufwand f?r die Pflege verbunden ist.
  • Die Gestaltung des Internetauftritts ist nicht zuletzt auch ein Standortfaktor, weshalb die Gespr?chspartner sich vom Landesportal eine nahtlose Integration (Stichwort ?Look & Feel?) in das eigene Corporate Identity Design w?nschen.

Grunds?tzlich kann im Hinblick auf die erstellten Inhalte zwischen zwei Arten von Portalen unterschieden werden: Erstens erstellt und pflegt das Land die Inhalte allein, womit zwar die Kommune weniger Arbeit hat, aber auch weniger Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Seiten. Zudem merkte ein Interviewpartner an, dass ?nderungen nur m?hsam umzusetzen sind. Zweitens stellt das Land nur ein Content Management System (CMS) zur Verf?gung, wobei dann die Inhalte von den Kommunen selbst erstellt oder erg?nzt werden, womit die Kommune zwar die Hoheit ?ber die Inhalte beh?lt, aber einen ? in Abh?ngigkeit der verf?gbaren Schnittstellen ? h?heren Aufwand f?r die Pflege hat. In den Gespr?chen berichteten Interviewpartner aus Bayern und Th?ringen, dass die Inhalte in den Landesportalen zus?tzlich zu denen auf den eigenen Seiten gepflegt werden m?ssen, womit entweder eine Doppelarbeit oder das Fehlen von Inhalten im Landesportal verbunden ist. Zwar stellen die L?nder Schnittstellen zur automatisierten Daten?bernahme aus den kommunalen Systemen zur Verf?gung, die jedoch noch nicht von allen Anbietern kommunaler Verwaltungssoftware unterst?tzt werden. So ergab die Nachfrage beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und f?r Heimat, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung tats?chlich lediglich vier Anbieter die Schnittstelle zum BayernPortal unterst?tzten.

Die M?glichkeit einer Integration zumindest von Teilen eines Portals in den eigenen Internetauftritt wird bereits heute von einigen Kommunen genutzt, wie das Beispiel im vorangegangenen Kapitel zu den Informationen zur Maklererlaubnis auf den Seiten der Stadt Flensburg illustriert. Allerdings beschr?nkt sich die Integration nach den Erfahrungen aus der Untersuchung nur auf die Informationen zur Verwaltungsleistung. Andere Teile eines Landesportals ? etwa die Dateneingabe oder der Dokumentenversand ? sind bislang nur auf gesonderten Seiten verf?gbar.

Die Gemeinden, die eine eigene Seite mit Informationen zur Gewerbeanmeldung haben, bieten in Abbildung 27 ein gemischtes Bild. Der ?berwiegende Teil erf?llt zwar die Pflicht, indem die wichtigsten Schritte oder zumindest Rechtsnormen genannt werden, der Anteil der umfassenden und verst?ndlichen Erl?uterungen ist jedoch gering. Zudem stellen 14 Gemeinden gar keine oder nur kaum Informationen zur Verf?gung.

Informationen zur Gewerbeanmeldung finden sich aber nicht nur auf den Seiten der Gemeinde, sondern auch auf denen des jeweiligen Portals, wodurch fehlende Informationen auf den Seiten der Gemeinden unter Umst?nden erg?nzt werden k?nnen. Wie Abbildung 28 zeigt, gelingt das in Portalen in unterschiedlichem Ausma?. W?hrend die Portale der L?nder sowie die Seiten der Gemeinden zumindest die grundlegenden Informationen mehrheitlich wiedergeben, beschr?nken sich die Portale der Kommunen ?berwiegend auf die reine Datenerfassung, was insofern unproblematisch ist, solange die hinf?hrende Seite die notwendigen Ausk?nfte enth?lt. Positiv zu erw?hnen bleibt die Nutzung multimedialer Inhalte im nieders?chsischen Landesportal in Form eines Videos, das zumindest die Funktionsweise des Portals erkl?rt.

Im Hinblick auf die Informationen zu den Erlaubnisverfahren weisen die auf den Seiten der jeweils zust?ndigen Beh?rde verf?gbaren Ausk?nfte eine ?hnliche Streuung auf wie die zur Gewerbeanmeldung, wobei zur Apothekenbetriebserlaubnis noch seltener umfangreiche Ausk?nfte zu erhalten sind als zu den anderen Verfahren. Vermutlich gehen die Beh?rden davon aus, dass ein Apotheker ohnehin die wesentlichen Anforderungen und Verfahrensschritte kennt.

Zwar kann der hohe Anteil an Beh?rden und Kammern, die keine oder kaum Informationen zur Verf?- gung stellen, nicht befriedigend sein, dennoch lie?en sich in der Stichprobe auch positive Ans?tze feststellen:

  • Die HWK Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald pr?sentiert zur Eintragung in die Handwerksrolle ein Video zur Sinnhaftigkeit der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. Damit wird zwar das Verfahren nicht erkl?rt, aber doch zumindest der Versuch unternommen, beim Gr?nder Verst?ndnis f?r die Verwaltungsleistung zu schaffen. Die Recherche zeigte, dass dieses Video mittlerweile von einigen Kammern genutzt wird, wie z.B. von der HWK f?r Ostfriesland, die ebenfalls ?ber eine serviceorientierte Seite zur Handwerksrolle verf?gt.
  • Einige Beh?rden stellen auf ihren Seiten umfangreiche und zum Teil mit weiterf?hrenden Links versehene Seiten zur Maklererlaubnis bereit. Die Mystery Shopper fanden solche Seiten nicht nur in gr??eren St?dten wie D?sseldorf oder Halle, sondern auch bei den Kammern f?r Wolfsburg und Oldenburg sowie im Amt Crivitz.
  • Die Seiten mit Informationen zum Bauantragsverfahren sind oftmals aufgrund der Besonderheit jedes Einzelfalls nicht sehr aussagekr?ftig. Ausnahmen in der Stichprobe stellen z.B. Potsdam und die kleine Gemeinde Hohenbrunn dar. Dabei nutzt Hohenbrunn die M?glichkeit, Informationen im BayernPortal zur Verf?gung zu stellen.

Abschlie?end zu den Inhalten einer Seite erfassten die Mystery Shopper nicht nur die Informationen zur Verwaltungsleistung der Gewerbeanmeldung, sondern auch die Ausk?nfte zum konkreten Verfahren in der jeweils betreffenden Gemeinde:

Die Mystery Shopper konnten in ?ber 40 % der Gemeinden keine Ausk?nfte dazu finden, wer was wie wem ?bermitteln muss. Wie Abbildung 30 veranschaulicht, haben vor allem kleinere St?dte oftmals zwar Erl?uterungen zur Gewerbeanmeldung allgemein auf ihren Seiten, lassen den Gr?nder aber im Unklaren, welche Schritte er nun zu gehen hat. Ein Grund daf?r liegt in dem Ansatz einiger Gemeinden, vorgefertigte Texte des Landes per ?Copy & Paste? zu ?bernehmen, ohne jedoch die jeweils gemeindespezifischen konkreten Verfahrensschritte zu erg?nzen (vgl. auch Kapitel 4.1.6).

Zus?tzlich zu den quantitativen Ergebnissen konnten auf Basis von Hinweisen aus dem Mystery Shopping und der Qualit?tssicherung weitere Erkenntnisse zur Gestaltung der Inhalte im Detail gewonnen werden:

  • Mitunter werden die Bem?hungen um das eGovernment durch fehlende oder ungl?ckliche Erl?uterungen konterkariert. So besorgt z.B. der EA in Brandenburg im Rahmen der Beantragung einer Maklererlaubnis in einem auch die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, die Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts. Allerdings wird dieser Service nicht erkl?rt, sondern zeigt sich lediglich in den Anlagen zum Antrag in Form von Amtshilfeersuchen, die sich dem juristischen Laien aber nicht erschlie?en. Aus den Anlagen wird weder ersichtlich, um welche Bescheinigung es sich handelt noch, dass der Gr?nder die Bescheinigung nicht selbst einholen muss. So war dem Mystery Shopper denn auch die korrekte Erfassung erst nach R?cksprache m?glich.

    Ein anderes Beispiel sind die Erl?uterungen zur Auskunft aus dem Vollstreckungsportal auf den Seiten Berlins. Zwar sind die Erl?uterungen ausf?hrlich und informativ, jedoch unvollst?ndig. Die Ausf?hrungen erkl?ren zwar die Beantragung aus dem Vollstreckungsportal ?ber den Postweg mit Freischaltung mittels PIN, weisen aber nicht auf die elektronische Beantragung mittels eID hin, wodurch ein Medienbruch entsteht, der dem Gr?nder einen erh?hten Aufwand und eine unn?tige Wartezeit verursacht, sofern er nicht die ? ebenfalls nicht direkt ersichtliche ? Option im Vollstreckungsportal findet.
  • Der von einigen Gemeinden in Niedersachsen genutzte Standardtext des Wirtschaftsministeriums zur Beantragung einer Maklererlaubnis f?hrt bei den ben?tigten Unterlagen eine ?Auskunft ?ber Eintr?ge gem. ? 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und ? 882 ZPO im Schuldnerverzeichnis des zust?ndigen Amtsgerichts? an. Dar?ber hinaus enth?lt die Seite nur noch zwei Links zu den betreffenden Gesetzestexten, die aber auch keinen weiteren Aufschluss ?ber die tats?chlich geforderten Unterlagen erm?glichen, weshalb der Mystery Shopper eine rechtskonforme Beantragung nicht ohne weitere R?cksprache durchf?hren konnte.
  • An zwei Stellen der Untersuchung sind kritische Ausk?nfte zur steuerlichen Erfassung aufgefallen. Im ersten Fall enth?lt das Landesportal in Nordrhein-Westfalen die Auskunft ?Die Gewerbetreibenden bekommen nach der Gewerbeanmeldung in der Regel automatisch vom Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt.? Im zweiten Fall steht auf der Seite der IHK Frankfurt a.M. ?Bei Gewerbebetrieben schickt das Gewerbeund Ordnungsamt automatisch eine Kopie an das zust?ndige Finanzamt, so dass dort eine zus?tzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss.? Bei der weiteren Recherche zeigte sich, dass solche Ausk?nfte auf den Seiten einiger Gemeinden, Landesbeh?rden und Kammern zu finden sind. Diese Ausk?nfte bergen f?r den Gr?nder allerdings ein Risiko, da erstens die Finanz?mter laut der Neuerfassungsstelle eines Amts in Nordrhein-Westfalen nicht (mehr) automatisch dem Gr?nder den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden und zweitens die Mitteilung der Gewerbemeldestelle an das Finanzamt die steuerliche Erfassung nicht ersetzt. Nach Auskunft der Mitarbeiterin des Finanzamts werden Gr?nder in der Praxis, wenn diese nicht selbst innerhalb des vorgegebenen Monats die steuerliche Erfassung vornehmen, aber erst einmal angemahnt, bevor Sanktionen erlassen werden.
  • Es kam vor, dass sich Ausk?nfte auf der Internetseite, in Merkbl?ttern und Formularen widersprachen. Besonders aufgefallen ist dies in Niedersachsen, wo zwar eigentlich die jeweilige IHK f?r die Maklererlaubnis zust?ndig ist, jedoch sowohl das Landesportal als auch einzelne Gemeinden ein eigenes Formular und eigene Ausk?nfte zur Verf?gung stellen, die allerdings im Hinblick auf die verlangten Unterlagen von denen der Kammer abweichen.
  • In ein paar F?llen waren Ausk?nfte schlicht veraltet, wie das Beispiel in Aachen zeigte. Sowohl auf der Seite der Kreisbeh?rde als auch im Formular selbst wird zur Beantragung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis auf das Portal Ve?uV verwiesen, das aber bereits 2016 durch das Vollstreckungsportal ersetzt wurde.
  • Ein weiteres Problem, das an verschiedenen Stellen beobachtet wurde, ist die Trennung von eigentlich zusammengeh?renden Informationen. Ein Beispiel hierf?r gibt die IHK f?r Ostfriesland und Papenburg, die die Formulare unter dem Men?punkt Gewerbeerlaubnisse ? und auch wirklich nur die Formulare ? verortet, die Ausk?nfte hingegen unter dem Men?punkt Gewerberecht zur Verf?gung stellt.
  • Manchmal sorgte das Zusammenspiel von Gemeinde und Landesportal f?r Verwirrung, wie am Beispiel des BayernPortals deutlich wird. Die Gemeinde stellt ein eigenes Portal zur Gewerbeanmeldung zur Verf?gung, ist aber durch das OZG verpflichtet, diese Leistung auch im Landesportal zu hinterlegen. Die Gemeinde hat nun auf ihrer Seite einen Link zum BayernPortal, wo dann wiederum der Gr?nder durch einen Link zur?ck auf die Seite der Gemeinde gef?hrt wird. Der Mystery Shopper kam zwar an sein Ziel, dennoch kann eine solche Gestaltung einen Gr?nder irritieren.
  • Die Mystery Shopper wurden gebeten, neben der eigentlichen Erfassung des Gr?ndungsprozesses auf besonders ?bersichtliche oder besonders un?bersichtliche Seiten hinzuweisen. Selbst wenn sich die Seiten kleiner Gemeinden nicht mit denen eines Stadtstaats vergleichen lassen, so weisen doch z.B. die St?dte Hamburg und Berlin, obwohl beide zur Gewerbeanmeldung die gleiche technische Plattform nutzen, erhebliche Unterschiede in der ?bersichtlichkeit auf. Eine Kritik des Mystery Shoppers war, dass bereits in der Einstiegsseite von Hamburg fast die H?lfte des Bildschirms mit der Werbung einer Supermarktkette ausgef?llt wird. Werbung ist zwar nicht grunds?tzlich abzulehnen ? er?ffnet sie den Kommunen doch etwas mehr finanziellen Spielraum f?r innovative Webseiten, allerdings darf sie die eigentliche Funktion der Seite nicht beeintr?chtigen oder sogar, wie auf der Seite zur Gewerbeanmeldung, Werbung enthalten, die Gr?nder in Verbindung mit der Verwaltungsleistung in die Irre f?hren kann:

W?hrend die seiten?bergreifende Gestaltung von Internetauftritten in der Regel bei einem zentralen Verantwortlichen liegt, werden die Inhalte der Seiten zu den einzelnen Verfahren nach Auskunft der Interviewpartner in den Kommunen ausschlie?lich von Mitarbeitern der jeweiligen Fachbereiche verantwortet, was die Unterschiede selbst innerhalb eines Internetauftritts sowie die oftmals fehlenden gegenseitigen Bez?ge erkl?ren k?nnte. Bei der Frage, weshalb Informationen manchmal nur unvollst?ndig sind17, wurde in den Gespr?chen vor allem argumentiert, dass die Mitarbeiter die Inhalte zus?tzlich zu ihrer fachlichen T?tigkeit nebenbei erstellen. Dadurch fehle ihnen sowohl die Zeit als auch mitunter die notwendige Kompetenz zur Pflege einer Webseite. Nach Ansicht des Verwaltungsleiters einer Gemeinde l?sst sich hier nur Abhilfe schaffen, indem die Leitung erstens die Mitarbeiter anweist und zweitens Ihnen f?r die Aufgaben eine Art Checkliste an die Hand gibt, woraus die Anforderungen hervorgehen. 

17 Die Gr?nde, warum Angebote zur elektronischen ?bermittlung fehlen, wurden bereits in Kapitel 5.1.1.2 angesprochen und werden noch in den Kapiteln 5.2 sowie 5.3 vertieft diskutiert.