BetrVG ? 92a
- Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschl?ge zur Sicherung und F?rderung der Besch?ftigung machen. Diese k?nnen insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die F?rderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, ?nderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabl?ufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
- Der Arbeitgeber hat die Vorschl?ge mit dem Betriebsrat zu beraten. H?lt der Arbeitgeber die Vorschl?ge des Betriebsrats f?r ungeeignet, hat er dies zu begr?nden; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begr?ndung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur f?r Arbeit hinzuziehen.
Die Beteiligung des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich auf die reale Personalplanung im Betrieb (BetrVG ?92 Abs. 1), wie sie sich aus der Betriebst?tigkeit ergibt, und die Personalplanung nach Definition (BetrVG ?92 Abs. 2), wie sie als Vorschlag von Betriebsr?ten in die Gespr?che und Beratungen mit dem Arbeitgeber eingebracht werden k?nnen. Dabei sind insbesondere die F?rderung und Gleichstellung von Frauen und M?nnern ? z.B. im Rahmen der betrieblichen Entwicklungswege bei Aus-, Fort- und Weiterbildung ? die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbst?tigkeit sowie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und deren Besch?ftigungssicherung nach ?92a zu f?rdern. Themen der Personalplanung in dem hier angesprochenen Sinne sind die Planung des Personalbedarfs, der Personalbeschaffung, des Personaleinsatzes, der Personalentwicklung und des Personalabbaus sowie der Personalkosten.