BetrVG ? 92

  1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ?ber die Personalplanung, insbesondere ?ber den gegenw?rtigen und k?nftigen Personalbedarf sowie ?ber die sich daraus ergebenden personellen Ma?nahmen und Ma?nahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat ?ber Art und Umfang der erforderlichen Ma?nahmen und ?ber die Vermeidung von H?rten zu beraten.
  2. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschl?ge f?r die Einf?hrung einer Personalplanung und ihre Durchf?hrung machen.
  3. Die Abs?tze 1 und 2 gelten entsprechend f?r Ma?nahmen im Sinne des ?80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere f?r die Aufstellung und Durchf?hrung von Ma?nahmen zur F?rderung der Gleichstellung von Frauen und M?nnern. Gleiches gilt f?r die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach ?80 Absatz 1 Nummer 4.