Brauchen Sie ein zweites ?Stilles ?rtchen??

An dieser Stelle wollen wir mit einem Vorurteil aufr?umen, das uns auch bei unserer Umfrage auf der BAU 2017 begegnet ist: Nein Sie brauchen kein zweites mobiles Toilettenh?uschen!

Grunds?tzlich sind die rechtlichen und tats?chlichen Arbeitsumst?nde f?r alle Mitarbeiter gleich. Viele kleine und mittlere Bauunternehmen (KMU-Bau) bef?rchten allerdings, mit der Einstellung von Frauen im gewerblichen Bereich sowohl im Betrieb als auch auf den Baustellen einigen Aufwand betreiben zu m?ssen, um das realisieren zu k?nnen. Ist aber eine zweite ?Dixi-Toilette? immer erforderlich?

Zur Beantwortung dieser Frage schauen wir uns die Richtlinien der Bundesanstalt f?r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) an: Ma?gebend ist die Arbeitsst?ttenverordnung (ArbSt?ttV) in Verbindung mit der Technischen Regel f?r Arbeitsst?tten ?Sanit?rr?ume? (ASR A4.1). Hier hei?t es unter Punkt 4, Absatz 6: F?r weibliche und m?nnliche Besch?ftigte sind getrennte Sanit?rr?ume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Besch?ftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleider?ume f?r weibliche und m?nnliche Besch?ftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleider?umen erforderlich.

Unter Punkt 7, Absatz 7 ist zu lesen:
Des Weiteren ist in Betrieben mit bis zu f?nf Besch?ftigten eine Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleider?umen bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und m?nnliche Besch?ftigte m?glich, sofern eine wirksame Bel?ftung gew?hrleistet ist.

F?r Baustellen gilt Punkt 8.1, Absatz 3:
Abweichend von Punkt 4, Absatz 6 kann auf Baustellen bis 21 Besch?ftigte auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleider?ume f?r weibliche und m?nnliche Besch?ftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Bei mehr als sechs Besch?ftigten je Besch?ftigungsgruppe (m?nnlich und weiblich), sind getrennte Sanit?rr?ume erforderlich.

Weicht die Anzahl der weiblich und m?nnlich Besch?ftigten von den oben genannten Gr??enordnungen ab, gilt die ArbSt?ttV. Hier sind dann insbesondere die im Anhang der Verordnung unter Punkt 4 genannten Vorgaben f?r Sanit?r-, Pausen- und Bereitschaftr?ume, Kantinen, Erst-Hilfe-R?ume und Unterk?nfte zu beachten. Besondere Bestimmungen gelten im ?brigen auch f?r schwangere und stillende.

Aber Bauunternehmen, die gar keine Frauen, nicht einmal im kaufm?nnischen Bereich, besch?ftigen, sind sehr selten. Bitte beachten Sie: bei nur einer Mitarbeiterin in der Verwaltung greift bereits die Arbeitsst?ttenverordnung. Da ist es doch unerheblich, ob noch eine weitere Frau im gewerblichen Bereich dazu k?me.

Also seien Sie mutig! Mittels der nachfolgenden Checkliste sehen Sie, ob Sie bereits innerbetrieblich ger?stet sind. Unsere Praxisempfehlungen im vorderen Kapitel unterst?tzen Sie dabei, weibliche Auszubildende und Fachkr?fte gut in Ihr Unternehmen zu integrieren (Seite 48-50). Sie werden sehen, es ist nicht so schwierig, wie Sie vielleicht denken.