Sozialpartnerschaftliche Rechte und Pflichten bei personellen Angelegenheiten und Weiterbildung nach Betriebsverfassungsgesetz

Sozialpartnerschaftliche Rechte und Pflichten bei personellen Angelegenheiten und Weiterbildung nach Betriebsverfassungsgesetz

Allgemeine personelle Angelegenheiten

  • Personalplanung (? 92 BetrVG: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte)
  • F?rderung der Gleichstellung von Frauen und M?nnern (? 92 Abs. 3 BetrVG: Vorschlagsund Beratungsrechte)
  • Sicherung und F?rderung der Besch?ftigung (? 92 a BetrVG: Vorschlags- und Beratungsrechte; Ablehnung muss der Arbeitgeber begr?nden ? in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich; Vertreter der Bundesagentur f?r Arbeit k?nnen hinzu gezogen werden)
  • Ausschreibung von Arbeitspl?tzen (? 93 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen ?)
  • Personalfragebogen (? 94 Abs. 1 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Formulararbeitsvertr?ge mit pers?nlichen Angaben (? 94 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Beurteilungsgrunds?tze (? 94 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Auswahlrichtlinien in Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern (? 95 Abs. 1 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Auswahlrichtlinien in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern (? 95 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht und Initiativmitbestimmungsrecht)

Berufsbildung

  • F?rderung der Berufsbildung, Ermittlung desBerufsbildungsbedarfs (?? 92, 96 BetrVG: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte)
  • Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung; Einf?hrung betrieblicher Berufsbildungsma?nahmen; Teilnahme an au?erbetrieblichen Berufsbildungsma?nahmen (?? 92, 97 Abs. 1 BetrVG: Informations- und Beratungsrechte; siehe aber ? 97 Abs. 2 BetrVG)
  • Einf?hrung von Ma?nahmen der betrieblichen Berufsbildung, wenn berufliche Kenntnisse und F?higkeiten (nach T?tigkeits?nderung aufgrund arbeitgeberseitiger Ma?nahmen) nicht mehr ausreichen (? 97 Abs. 2 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Art und Weise der Durchf?hrung von Ma?nahmen der betrieblichen Berufsbildung (? 98 Abs. 1, 4 BetrVG: Mitbestimmungsrecht)
  • Bestellung von Berufsbildungsbeauftragten (? 98 Abs. 2, 5 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Abberufung von Berufsbildungsbeauftragten (? 98 Abs. 2, 5 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Auswahl von Teilnehmern an betrieblichen und au?erbetrieblichen Ma?nahmen der Berufsbildung (? 98 Abs. 3, 4 BetrVG: Vorschlags- und Mitbestimmungsrecht)

Personelle Einzelma?nahmen

  • Einstellung / Eingruppierung / Umgruppierung / Versetzung in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (?? 99, 100, 101 BetrVG: Informationsund Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • K?ndigung (? 102 BetrVG: Informations-, Anh?rungsrecht; Betriebsrat kann ?Bedenken? und bei ordentlicher K?ndigung ?Widerspruch? einlegen)
  • Au?erordentliche K?ndigung von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung (? 103 Abs. 1, 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht
  • Versetzung von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung, falls dies zu einem Verlust des Amtes oder der W?hlbarkeit f?hrt (? 103 Abs. 3 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn Arbeitnehmer mit Versetzung nicht einverstanden ist)
  • Entlassung oder Versetzung ?betriebsst?render? Arbeitnehmer (? 104 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Einstellung oder sonstige personelle Ver?nderung eines leitenden Angestellten (? 105 BetrVG: Informationsrecht)