Was ist zu beachten?

Was ist zu beachten?

Bevor Hersteller Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, m?ssen sie dies anzeigen. Das hierf?r zu verwendende Melderegister ist unter der Adresse www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de zu finden. Als Hersteller gilt "jeder, der [?] gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenh?ndler, die vors?tzlich oder fahrl?ssig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgem?? [?] angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."(?2 [15]BattG)

Batterien d?rfen au?erdem nur gewisse Mengen an Quecksilber und Cadmium enthalten, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden zu d?rfen. Einzelne Ausnahmen hiervon sind in ? 3 BattG benannt.

Hersteller von Batterien sind dar?ber hinaus verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zur?ckzunehmen, zu verwerten und gegebenenfalls zu beseitigen. Um dies sicherzustellen, m?ssen Hersteller von Ger?tebatterien sich an einem bestehenden genehmigten R?cknahmesystem beteiligen oder ein eigenes R?cknahmesystem einrichten. Zudem haben sie dem R?cknahmesystem die j?hrlich in Verkehr gebrachte Menge zu melden.

Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien sind dagegen verpflichtet, den Vertreibern und Behandlungseinrichtungen eine zumutbare und kostenfreie M?glichkeit der R?ckgabe anzubieten und die zur?ckgenommenen Altbatterien zu verwerten. Die Beteiligten k?nnen allerdings auch davon abweichende Vereinbarungen treffen. Auch sie m?ssen dem Umweltbundesamt j?hrlich ?ber Sammlung, R?cknahme und Verwertung berichten ? 15 [3], k?nnen aber mit mehreren Vertreibern eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.

Batterien sind weiterhin mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne und ? falls die jeweiligen Grenzwerte f?r Quecksilber, Cadmium und Blei ?berschritten werden ? mit den entsprechenden chemischen Symbolen zu kennzeichnen. Dar?ber hinaus sind Kunden ?ber R?ckgabem?glichkeiten und -pflichten sowie ?ber die Bedeutung der verwendeten Symbole zu informieren. Die EU-Verordnung 1103/2010 verpflichtet zudem zu Kapazit?tsangaben bei allen seit dem 01.06.2012 in der EU erstmals in Verkehr gebrachten wieder aufladbaren Ger?te- und Fahrzeugbatterien. Ausgenommen hiervon sind solche Batterien, die nicht vom Endverbraucher entnommen werden k?nnen.