Was ist zu beachten?

Was ist zu beachten?

Der Gesetzgeber legt in ? 4 fest, dass Elektro(nik)produkte m?glichst so zu gestalten sind, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altger?ten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, ber?cksichtigt und erleichtert werden. Insbesondere die Wiederverwendung soll nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindert werden. Batterien oder Akkumulatoren sollten problemlos entnehmbar sein, sofern eine st?ndige Verbindung nicht beispielsweise im Hinblick auf Sicherheit oder Datensicherheit erforderlich ist.

Weiterhin schreibt das Gesetz einige Stoffverbote fest. Demnach ist es verboten, neue Elektro- und Elektronikger?te, mit Ausnahme solcher aus den Kategorien 8 und 9, in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

Mit der neuen RoHS-Richtlinie 2011/65/EG sind diese Regelungen einigen ?nderungen unterworfen. Waren die Stoffverbote bisher Bestandteil des ElektroG, werden sie zuk?nftig in einer eigenst?ndigen Gesetzesverordnung geregelt. Diese neue Verordnung zur Beschr?nkung der Verwendung gef?hrlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikger?ten (ElektroStoffV) durchl?uft derzeit das Gesetzgebungsverfahren (Stand: Februar 2013). Im Zuge dessen wird der Nachweis ?ber die Konformit?t mit den gestellten Anforderungen durch eine CE-Kennzeichnung verpflichtend werden. Zudem werden die Verpflichtungen bis 2019 schrittweise auf alle Elektro(nik)produkte ausgedehnt, sofern diese nicht explizit davon ausgenommen werden. Weiterhin soll die Aufnahme neuer Stoffeinschr?nkungen regelm??ig gepr?ft werden.

Hersteller sind dazu verpflichtet, sich f?r ihre Produkte bei der EAR registrieren zu lassen. Eine eigene Registrierung ist f?r jede, von der EAR definierte Ger?teart und f?r jeden Markennamen notwendig. Hersteller, die nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Produkte an private Haushaltungen vertreiben m?chten, m?ssen in diesem Zusammenhang zudem eine insolvenzsichere Garantie nachweisen.

Weiterhin sind sie verpflichtet, der EAR monatlich Ger?teart und Menge der in Verkehr gebrachten Elektround Elektronikger?te zu melden. Hersteller von Produkten f?r den gewerblichen Bereich m?ssen dies nur j?hrlich mitteilen. J?hrlich sind zudem Mengen an Altger?ten zu melden,

  • die bei ?ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?gern abgeholt,
  • die im Rahmen freiwilliger individueller oder
  • kollektiver R?cknahmesysteme zur?ckgenommen,
  • die wiederverwendet, (stofflich) verwertet und ausgef?hrt sowie
  • die die Erstbehandlungsanlagen gem?? ? 12 Abs. 3 ElektroG zusammengefasst haben.

Abhol- und Entsorgungspflichten richten sich danach, ob die Produkte f?r private Haushaltungen oder den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Ger?te, die nur gewerblich genutzt werden, m?ssen grunds?tzlich vom Hersteller abgeholt und entsorgt werden. Es besteht allerdings die M?glichkeit, eine davon abweichende L?sung mit dem Kunden zu vereinbaren. Hersteller von Ger?ten f?r private Haushaltungen sind dagegen dazu verpflichtet, sich an der ?ffentlich-rechtlichen Sammlung zu beteiligen. Erg?nzend kommt auch die freiwillige R?cknahme ?ber ein eigenes R?cknahmesystem oder ?ber H?ndler in Betracht. Auf Basis eines komplizierten Berechnungsschl?ssels, der unter anderem die in Verkehr gebrachte und die selbst zur?ckgenommene Menge ber?cksichtigt, teilt die EAR den Herstellern in der Folge einen Container zur Abholung und Entsorgung zu. Dieser ist vom Hersteller selbstst?ndig zu organisieren. In der Regel beauftragt er hierf?r einen bundesweit t?tigen Dienstleister.

Produkte sind zudem mit der Angabe des Herstellers und im Falle von Ger?ten f?r den privaten Gebrauch auch mit dem Symbol der durchgestrichenen M?lltonne zu kennzeichnen. Zudem m?ssen Hersteller ihre Kunden ?ber die ordnungsgem??e Entsorgung des Ger?tes informieren. Weiterhin ist im gesch?ftlichen Schriftverkehr immer die Registrierungsnummer anzugeben.

Auch mit der neuen und bis zum 14.02.2014 in deutsches Recht zu ?berf?hrenden WEEE-Richtlinie 2012/19/EU ergeben sich in Zukunft einige ?nderungen im ElektroG. Sie betreffen insbesondere den Geltungsbereich des Gesetzes. Ab 2014 gelten die Verpflichtungen des ElektroG auch f?r Photovoltaikmodule und ab 2018 f?r alle Elektro(nik)produkte, die hiervon nicht explizit ausgenommen werden. Weitere ?nderungen betreffen die R?cknahmepflichten von Vertreibern, die H?he der Sammelquoten und die Registrierungspflichten f?r Exporteure.