Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Ein weiteres wichtiges Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es regelt den umwelt- und ressourcenschonenden Umgang mit Abf?llen. "Abf?lle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenst?nde, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Dabei gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen wie zum Beispiel radioaktive Stoffe, Tierkadaver, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, tierische Nebenprodukte, Bergbauabf?lle, nicht in Beh?lter gefasste gasf?rmige Stoffe, Stoffe, die mit Abw?ssern ?ber Kl?rwerke in Fl?sse eingeleitet werden, oder Kampfmittel.

Seit Mitte der 1990er Jahre hat Deutschland sich darum bem?ht, mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) Abf?lle zunehmend zu einem Wirtschaftsgut zu entwickeln. Mit dem 01.06.2012 trat das KrWG an die Stelle des KrW-/AbfG. Damit wurden die Ziele der Abfallvermeidung und der Kreislauff?hrung nochmals gest?rkt. 

Dies wird besonders durch die Ausdifferenzierung der ehemals dreistufigen in die neue f?nfstufige Abfallhierarchie deutlich:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verf?llung
  • Beseitigung

Ausgehend von dieser Rangfolge sollen diejenigen Ma?nahmen vorrangig umgesetzt werden, die "den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abf?llen" am besten sicherstellen. Ausgehend von einer lebenszyklus?bergreifenden Betrachtung sind dabei vor allem

  • die zu erwartenden Emissionen,
  • das Ma? der Schonung der nat?rlichen Ressourcen,
  • die einzusetzende oder zu gewinnende Energie,
  • die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abf?llen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie
  • die sozialen Folgen der Ma?nahme zu ber?cksichtigen.

Unternehmen sind zurzeit dazu aber nur insoweit verpflichtet, als die jeweilige Ma?nahme technisch m?glich (pragmatisch umsetzbar) und wirtschaftlich zumutbar ist. Besitzen Abf?lle einen Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg, dann ist die energetische der stofflichen Verwertung gleichrangig.

Bei der Ausgestaltung dieser durchzuf?hrenden Verwertungsma?nahmen "ist eine (?) hochwertige Verwertung anzustreben". Das Gebot der Hochwertigkeit soll nach Willen des Gesetzgebers zuk?nftig zu einer echten Rechtsverpflichtung ausgebaut werden. Hierzu hat die Bundesregierung die M?glichkeit, f?r bestimmte Abfallarten durch eine Rechtsverordnung den Vor- oder Gleichrang einer Verwertungsma?nahme, Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung und insbesondere die Verwertung in Kaskaden zu bestimmen.

Abfallvermeidung ist ein wichtiges Ziel und soll zunehmend gef?rdert werden. Zu den Abfallvermeidungsma?nahmen werden insbesondere die anlageninterne Kreislauff?hrung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verl?ngerung ihrer Lebensdauer gez?hlt. In Folge des Gesetzes ist bis Ende 2013 ein Abfallvermeidungsprogramm zu erstellen. Dieses soll unter anderem Abfallvermeidungsziele und -ma?nahmen festlegen und war zum Zeitpunkt der Texterstellung noch in Erarbeitung.

Im KrW-/AbfG noch unter dem Begriff Verwertung subsummiert, unterscheidet der Gesetzgeber nun die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung. Die Wiederverwendung ist demnach jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abf?lle sind, wieder f?r denselben Zweck verwendet werden, f?r den sie urspr?nglich bestimmt waren. Die Vorbereitung zu dieser meint jedes Verwertungsverfahren der Pr?fung, Reinigung oder Reparatur, welches das erm?glicht. Mit Recycling wird dagegen jedes Verwertungsverfahren bezeichnet, durch das Abf?lle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder f?r den urspr?nglichen Zweck oder f?r andere Zwecke aufbereitet werden. Explizit ausgenommen davon sind die sonstigen Verwertungsma?nahmen, insbesondere die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die f?r die Verwendung als Brennstoff oder zur Verf?llung bestimmt sind. Mit dem KrWG wurden Ziele zur F?rderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung eingef?hrt. Bis 2020 sollen die Verwertungsabf?lle auf 65 und f?r Bau- und Abbruchabf?lle auf 70 Prozent gesteigert werden. Gleichzeitig sind, soweit technisch m?glich und wirtschaftlich zumutbar, Bio- sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabf?lle bis 2015 getrennt zu sammeln.

Beseitigung meint jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zur?ckgewonnen werden. Abf?lle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr?chtigt wird. Soweit erforderlich, sind Abf?lle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. Die Vermischung, einschlie?lich der Verd?nnung, gef?hrlicher Abf?lle mit anderen Kategorien von gef?hrlichen Abf?llen oder mit anderen Abf?llen, Stoffen oder Materialien ist, mit Ausnahme der in ? 9 KrWG genannten F?lle, unzul?ssig.

Neue Regelungen bringt das Gesetz auch insbesondere f?r die Sammlung und Bef?rderung von Abf?llen mit sich. Beispielsweise ersetzen die Anzeige- und Erlaubnispflichten (?? 53 und 54 KrWG) die Genehmigungspflicht und die Transportgenehmigungspflicht (?? 49 und 50 KrW-/AbfG). F?r die Bef?rderung gef?hrlicher Abf?lle bei Beseitigung oder Verwertung ist nun eine Bef?rderungserlaubnis verpflichtend. Von ihr sind lediglich Entsorgungsbetriebe ausgenommen. Zudem ist eine Transportgenehmigung erforderlich. Die Bef?rderung nicht gef?hrlicher Abf?lle, ob zur Beseitigung oder Verwertung, unterliegt der Anzeigepflicht. Diese entf?llt, wenn eine Erlaubnis besteht. F?r Sammler und Bef?rderer, die Abf?lle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und bef?rdern, wird diese Anzeige- und Erlaubnispflicht der ?? 53 und 54 KrWG erst ab Juni 2014 wirksam. Welche Abf?lle als gef?hrlich eingestuft sind, kann der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entnommen werden. Gef?hrliche Abf?lle sind in dieser mit einem * gekennzeichnet. Zudem wurde die Kennzeichnungspflicht (? 55 KrWG) ausgedehnt. Dar?ber hinaus sind beim Umgang insbesondere mit gef?hrlichen Abf?llen auch bestehende Register- und Nachweispflichten zu beachten. Wer bereits bei der Konstruktion den Anfall (gef?hrlicher) Abf?lle vermeidet, kann Pflichten (unter Umst?nden Erlaubnis-, Registerpflichten, Nachweispflichten oder die Stellung eines Betriebsbeauftragten f?r Abfall) und Kosten erheblich minimieren.