Das Fachkr?fteeinwanderungsgesetz, das am 1. M?rz in Kraft tritt, er?ffnet allen Arbeitgebern, die h?nderingend nach Fachkr?ften suchen, neue M?glichkeiten. Denn es d?rfen jetzt aus sogenannten Drittstaaten auch Fachkr?fte mit einer beruflichen Ausbildung kommen, egal aus welchem Beruf. Bisher galt das nur f?r Akademiker, bei Fachkr?ften musste die Bundesagentur f?r Arbeit pr?fen, ob nicht eine inl?ndische Fachkraft zu Verf?gung st?nde. Diese Vorrangpr?fung f?llt weg. An der Arbeitnehmerfreiz?gigkeit innerhalb der EU ?ndert das neue Gesetz nichts, sie bleibt erhalten.

Nun ist nicht zu erwarten, dass ab 1. M?rz reihenweise Bewerberinnen und Bewerber aus aller Herren L?nder vor der T?r stehen, denn das Verfahren ist nach wie vor an klare Regeln gebunden.

Voraussetzungen f?r eine Arbeitserlaubnis sind

  • die Anerkennung des ausl?ndischen Berufsabschlusses. Das ist besonders wichtig, denn damit bekommen inl?ndische Arbeitgeber die Gewissheit, dass die ausl?ndische Fachkraft vergleichbare Kenntnisse und Kompetenzen hat wie die hierzulande Ausgebildeten. Sie sollen ja schlie?lich auch dasselbe verdienen.
  • ein Arbeitsvertrag. Zur Arbeitssuche kann ein Visum f?r sechs Monate beantragt werden. H?ufiger wird es vermutlich vorkommen, dass sich Arbeitgeber und auch die interessierten Fachkr?fte aus Drittstaaten Unterst?tzung suchen. Sowohl die Bundesagentur f?r Arbeit als auch private Anbieter stehen daf?r bereit.

Worauf sollten Arbeitgeber achten?

In manchen Branchen, Pflege, IT, Banken oder Gastronomie, sind Fachkr?fte aus Drittstaaten schon h?ufiger anzutreffen. F?r viele andere ist das Neuland und erfordert etwas Vorbereitung. Daf?r finden Sie Tipps und Hinweise beim RKW Kompetenzzentrum: